Statuten
I Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen „Verband pensionierter Polizeiangehöriger Bern“ besteht eine politisch unabhängige und konfessionell neutrale Vereinigung von pensionierten Polizeiangehörigen im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Bern.
Art. 2 Zweck und Ziel
Der Verband bezweckt die Förderung der Verbandsinteressen und hat die Pflege der Kameradschaft und die Geselligkeit zum Ziel.
Art. 3 Aktivitäten
1 Der Verband organisiert grundsätzlich folgende Anlässe:
§ Ausflüge
§ Besichtigungen
§ Wanderungen / Spaziergänge
§ Kegelanlässe
§ Anlässe
2 Der Vorstand bestimmt, welche Anlässe für Partner und Partnerinnen geöffnet werden.
II Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedschaft
1 In den Verband aufgenommen werden pensionierte Polizeiangehörige aus dem Kanton Bern. Auch ehemalige Polizeifunktionäre bzw. -funktionärinnen aus dem Kanton Bern, die durch einen Berufswechsel bei ihrer Pensionierung nicht mehr im Polizeidienst stehen, können in den Verband aufgenommen werden. Aufnahmeberechtigt sind auch ehemalige Mitarbeitende von Schutz und Rettung Bern, Abteilung Rettungsdienst. Über weitergehende Aufnahmen entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Jahresversammlung.
2 Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch den Vorstand. Der Verband kennt keine Unterschiede in Bezug auf die frühere Stellung und die Funktion seiner Mitglieder im aktiven Berufsleben.
3 Mitglieder, welche die Statuten, die Ehre und die Interessen des Verbandes verletzen oder zwei Jahresbeiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt haben, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied innert 30 Tagen an die nächste Jahresversammlung rekurrieren. Ein Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
Art. 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderem Masse verdient gemacht und sich für den Verband eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahresversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 6 Gratulationen
Zum 75., 80 und 85. Geburtstag sowie ab dem 86. Geburtstag jährlich wird den Mitgliedern mit einem Kartengruß gratuliert.
Art. 7 Austritt
1 Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Dadurch entfällt jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen.
2 Ein freiwilliger Austritt aus dem Verband ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss spätestens bis 30. November beim Vorstand eingetroffen sein.
III Die Organe des Verbandes
Art. 8 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
§ Die Jahresversammlung
§ Der Vorstand
§ Die Revisionsstelle
IV Die Jahresversammlung
Art. 9 Jahresversammlung
1 Das oberste Organ des Verbandes ist die ordentliche Jahresversammlung. Sie findet jährlich im ersten Quartal statt und hat folgende, unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
§ Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung
§ Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
§ Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
§ Entlastung des Vorstandes
§ Kenntnisnahme des Jahresprogramms
§ Festsetzung der Jahresbeiträge der einzelnen Mitgliedschaftskategorien
§ Genehmigung des Budgets
§ Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
§ Beschlussfassung von Anträgen der Traktandenliste
§ Teil-/Totalrevision der Verbandsstatuten
§ Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Liquidationserlöses
2 Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehens zu erfolgen. Für die Durchführung gelten die gleichen Regeln wie für die Jahresversammlung, sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen.
Art. 10 Einladung zur Jahresversammlung
Zur Jahresversammlung werden die Mitglieder mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden per E-Mail oder auf dem Postweg eingeladen.
Art. 11 Anträge an die Jahresversammlung
Anträge an die Jahresversammlung sind begründet und schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie müssen mindestens acht Wochen vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Über später eintreffende Anträge wird an der Jahresversammlung kein Beschluss gefasst.
Art. 12 Vorsitz
1 Den Vorsitz der Jahresversammlung führt der Präsident bzw. die Präsidentin oder bei Verhinderung die jeweilige Stellvertretung oder bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
2 Der oder die Vorsitzende ernennt die Stimmenzählenden.
3 Über die Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird von der vorsitzenden und der protokollführenden Person unterzeichnet.
Art. 13 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat an der Jahresversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Art. 14 Beschlussfassung
1 Jede statutengemäß einberufene Jahresversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2 Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
3 Die Jahresversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4 Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit von Beschlüssen und Wahlen gibt er bzw. sie den Stichentscheid.
5 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Verbandsmitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.
V Der Vorstand
Art. 15 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
2 Er ernennt ein Vizepräsidium und eine Person für die Finanzen. Ämterkumulation ist möglich.
3 Der Vorstand kann gewisse Aufgaben an Verbandsmitglieder, die ihm nicht angehören, delegieren, z.B. Führen und Bewirtschaften der Homepage, Organisation von Reisen, Ausstellungen usw.
4 Bei Vakanzen während der Amtszeit kann der Vorstand bis zur Bestätigung an der nächsten Jahresversammlung selbst ein Ersatzmitglied wählen.
Art. 16 Befugnisse
1 Der Vorstand beschliesst über die Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
§ Führen der Verbandsgeschäfte
§ Vertretung des Verbandes gegen Aussen
§ Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
§ Festsetzung von Kosten für Aktivitäten
§ Erstellung des Jahresprogramms
§ Vorbereitung und Einberufung der Jahresversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse
§ Erstellen des Voranschlags
§ Verwaltung des Verbandsvermögens
2 Der Vorstand hat die Kompetenz, unvorhergesehene Ausgaben bis zum Betrag von 1000 Franken im Einzelfall zu tätigen, höchstens aber 2500 Franken pro Jahr.
Art. 17 Wahlen
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt alle zwei Jahre durch die Jahresversammlung. Für die Vorstandsmitglieder besteht keine Amtszeitbeschränkung.
Art. 18 Einberufung
1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.
Art. 19 Beschlüsse des Vorstandes
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte oder die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor.
2 Der oder die Vorsitzende stimmt mit. Im Fall von Stimmengleichheit gibt dieser bzw. diese den Stichentscheid.
3 Über nicht traktandierte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, wenn alle anwesenden Vorstandsmitglieder mit diesem Vorgehen einverstanden sind.
Art. 20 Datenschutz
1 Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern ausschließlich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Verbandszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine, dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
2 Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Verbandsmitgliedern bekanntgegeben.
3 Die Mitgliederdaten werden auf der Webseite des Verbandes in einem geschützten Bereich veröffentlicht. Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer rechtlich zulässigen Auftragsbearbeitung, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
4 Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Webseite des Verbandes.
VI Die Rechnungsrevision
Art. 21 Rechnungsrevisoren
Für Rechnungsrevisoren beträgt die Amtszeit vier Jahre. Um gleichzeitige Rücktritte zu vermeiden, scheidet alle zwei Jahre der Amtsälteste aus.
VII Finanzen
Art. 22 Mitgliederbeiträge
1 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich auf Antrag des Vorstandes durch die Jahresversammlung festgesetzt.
2 Ehrenmitglieder, Wanderleiter und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das gilt auch für Verbandsmitglieder ab dem vollendenden 85. Altersjahr.
3 Neueintretende vor dem 30. Juni bezahlen den Jahresbeitrag für das laufende Jahr.
4 Austretende oder ausgeschlossene Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen
Art. 23 Einnahmen und Ausgaben
1 Zu seiner Finanzierung verfügt der Verband über Mitgliederbeiträge, Spenden, Legate und andere Zuwendungen. Sämtliche administrativen Auslagen des Vorstandes werden durch das Vereinsvermögen bezahlt. Entschädigungen werden auf Antrag des Vorstandes durch die Jahresversammlung festgesetzt.
2 Die Entschädigung von Fahrkosten (Bahnbillette 2. Klasse oder Motorfahrzeuge) richtet sich nach dem Tarif der Kantonspolizei.
3 Beim Ableben eines Verbandsmitgliedes wird durch den Vorstand – nach Rücksprache mit den Angehörigen – in geeigneter Form ein ehrendes Zeichen im Namen des Verbandes übergeben. Die Teilnahme an der Trauerfeier verstorbener Verbandskolleginnen und -kollegen ist Ehrensache.
Art. 24 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Art. 25 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet einzig das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen.
VIII Auflösung des Verbandes
Art. 26 Instanz
1 Die Auflösung des Verbands kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Verbandes erfolgt mit Dreiviertelmehrheit.
2 Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, wird unter Berücksichtigung der Einladungsfrist (6 Wochen) zu einer weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen, welche auf jeden Fall beschlussfähig ist. Die Auflösung des Verbandes erfolgt mit Dreiviertelmehrheit.
Art 27 Liquidation
1 Der Vorstand führt die Liquidation durch. Er erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden nächsten Jahresversammlung.
2 Diese entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses.
VIII Schlussbestimmungen
Art 28 Inkraftsetzung
Vorliegende Statuten sind von der Jahresversammlung vom 26. Februar 2025 genehmigt worden.
3000 Bern, 26. Februar 2025
Präsident Vizepräsident
Thomas Gerber Pery Moser
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